Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 3 - Grundversorgung (§§ 8 - 11)   

§ 9
Ausstattung des Haftraums

Untersuchungsgefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten. Hierdurch darf die Übersichtlichkeit des Haftraums sowie die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt nicht beeinträchtigt werden.

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Literatur im Internet zu § 9 JVollzGB II

Querverweise

Auf § 9 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB II
      Disziplinarmaßnahmen
        § 64 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)
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