Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 2 - Planung, Ablauf und Öffnung des Vollzugs (§§ 4 - 12)   

§ 11
Weisungen und Aufhebung vollzugsöffnender Maßnahmen

(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Gefangenen für vollzugsöffnende Maßnahmen, das Verlassen der Justizvollzugsanstalt aus wichtigem Anlass oder zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen Weisungen, insbesondere hinsichtlich ihres Aufenthaltsorts sowie der Freistellungsgestaltung, erteilen.

(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Maßnahmen nach den §§ 9 und 10 widerrufen, wenn

1. sie oder er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahme zu versagen,
2. Gefangene Weisungen nicht nachkommen oder
3. Gefangene die Maßnahme missbrauchen; bei schweren Verstößen sind die Maßnahmen zu widerrufen.

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Maßnahmen nach den §§ 9 und 10 mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

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22.09.2012

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Literatur im Internet zu § 11 JVollzGB III

Querverweise

Auf § 11 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB III
      Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
        § 45 (Freies Beschäftigungsverhältnis und Selbstbeschäftigung)
        § 49 (Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt)
     
      Entlassungsvorbereitung, Entlassung und Nachsorge
        § 88 (Freistellung aus der Haft für Freigänger)
        § 89 (Entlassungsvorbereitung)
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