Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 19 - 28)   
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§ 24
Überwachung des Schriftwechsels

(1) Der Schriftwechsel der Gefangenen darf überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Behandlung oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erforderlich ist.

(2) 1Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigern wird nicht überwacht. 2Die Schreiben dürfen, ohne sie zu öffnen, auf verbotene Gegenstände untersucht werden. 3Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, zu Grunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148a StPO entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Gefangenen sich in einer Einrichtung des offenen Vollzugs befinden, ihnen vollzugsöffnende Maßnahmen oder Freistellung aus der Haft nach § 89 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zum Widerruf oder zur Zurücknahme von vollzugsöffnenden Maßnahmen oder der Freistellung ermächtigt, nicht vorliegt. 4Satz 3 gilt auch, wenn gegen Gefangene im Anschluss an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu Grunde liegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, zu vollstrecken ist.

(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend für Schreiben von Gefangenen an

1. die Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder,
2. das Europäische Parlament und dessen Mitglieder,
3. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
4. den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
5. die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie die Aufsichtsbehörden nach § 40 Bundesdatenschutzgesetz,
6. den Europäischen Datenschutzbeauftragten,
7. den Bürgerbeauftragten des Landes,
8. den Europäischen Bürgerbeauftragten,
9. den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen sowie
10. den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden nationalen Präventionsmechanismen,

wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. 2Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen, die an Gefangene gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.12.2020 (GBl. 2021 S. 1), in Kraft getreten am 14.01.2021.

Rechtsprechung zu § 24 JVollzGB III

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