Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 8 - Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung (§§ 42 - 56)   

§ 36
Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung

Mit Zustimmung der Gefangenen soll die Justizvollzugsanstalt medizinische Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die die soziale Eingliederung der Gefangenen fördern. Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Justizvollzugsanstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

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