Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 2 - Planung, Ablauf und Öffnung des Vollzugs (§§ 4 - 12)   

§ 4
Aufnahme und Behandlungsuntersuchung

(1) Bei der Aufnahme werden die Gefangenen über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. Nach der Aufnahme werden sie alsbald ärztlich untersucht und der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von diesen beauftragten Bediensteten vorgestellt. Beim Aufnahmeverfahren und bei der ärztlichen Untersuchung dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Gefangenen.

(2) Nach der Aufnahme werden die Umstände erhoben, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung der Gefangenen im Vollzug und für die Eingliederung nach der Entlassung erforderlich sind. Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint. Es ist zu prüfen, ob eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung oder andere therapeutische Maßnahmen angezeigt sind.

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Literatur im Internet zu § 4 JVollzGB III

Querverweise

Auf § 4 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB III
      Grundversorgung
        § 14 (Einschränkung gemeinschaftlicher Unterbringung während der Arbeit und der Freizeit)
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