Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 10 - Sicherheit und Ordnung (§§ 61 - 72)   

§ 65
Sichere Unterbringung

Gefangene können in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt darstellt.

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Literatur im Internet zu § 65 JVollzGB III

Querverweise

Auf § 65 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB III
      Planung, Ablauf und Öffnung des Vollzugs
        § 8 (Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung)
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