Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 10 - Sicherheit und Ordnung (§§ 61 - 72) |
Gefangene können in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt darstellt.
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Querverweise
Auf § 65 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- JVollzGB III
- Planung, Ablauf und Öffnung des Vollzugs
- § 8 (Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung)