Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 11 - Sicherheit und Ordnung (§§ 61 - 72) |
(1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maß die Gefahr der Flucht, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 Fluchtgefahr besteht.
(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
vorschriften § 63Persönlicher Gewahrsam und Eigengeld § 64Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 65(weggefallen) § 66Festnahmerecht § 67Besondere Sicherungsmaßnahmen § 68Einzelhaft § 69Fesselung und Fixierung § 70Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 71Ärztliche Überwachung § 72Ersatz von Aufwendungen
Rechtsprechung zu § 67 JVollzGB III
5 Entscheidungen zu § 67 JVollzGB III in unserer Datenbank:
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