Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 2 - Planung, Ablauf und Öffnung des Vollzugs (§§ 4 - 12)   

§ 8
Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung

(1) Gefangene sollen in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn deren besondere therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zu ihrer Resozialisierung angezeigt und erfolgversprechend sind, von ihnen ohne Behandlung erhebliche Straftaten zu erwarten sind und die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter der sozialtherapeutischen Einrichtung zustimmt. Ist die Entscheidung über Verlegungen in eine sozialtherapeutische Einrichtung einer zentralen Stelle übertragen, bedarf es der Zustimmung nach Satz 1 nicht.

(2) Vor einer Verlegung ist die Bereitschaft der Gefangenen zur Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen zu wecken und zu fördern.

(3) Gefangene sind zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, nicht erreicht werden kann.

(4) § 6 Abs. 1 und § 65 bleiben unberührt.

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Literatur im Internet zu § 8 JVollzGB III

Querverweise

Auf § 8 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB III
      Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
        Sicherungsverwahrung
          § 94 (Sozialtherapeutische Einrichtungen)
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