Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 12) |
(1) Gefangenen können mit ihrer Zustimmung vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden, wenn sie für die jeweilige Maßnahme geeignet sind, insbesondere ihre Persönlichkeit ausreichend gefestigt und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.
(2) Als vollzugsöffnende Maßnahme kann insbesondere angeordnet werden, dass Gefangene
(3) 1Freistellung aus der Haft soll in der Regel erst gewährt werden, wenn sich Gefangene mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben. 2Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene können aus der Haft freigestellt werden, wenn sie sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden haben oder wenn sie in den offenen Vollzug überwiesen oder hierfür geeignet sind.
(4) Durch vollzugsöffnende Maßnahmen wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht unterbrochen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
untersuchung § 5Vollzugsplan § 6Verlegung, Überstellung und Ausantwortung § 7Offener und geschlossener Vollzug § 8Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung § 9Vollzugsöffnende Maßnahmen § 10Verlassen der Justizvollzugs-
anstalt aus wichtigem Anlass § 11Weisungen und Aufhebung vollzugsöffnender Maßnahmen § 12Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Rechtsprechung zu § 9 JVollzGB III
6 Entscheidungen zu § 9 JVollzGB III in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 17.03.2021 - L 1 Ws 198/20
Anordnung der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur ...
- OLG Karlsruhe, 03.06.2015 - 1 Ws 172/14
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Erledigung einer zur Überprüfung anhängigen ...
- OLG Karlsruhe, 14.03.2016 - 1 AK 109/15
Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Polen: Verletzung rechtlichen Gehörs ...
- OLG Karlsruhe, 20.05.2015 - 1 Ws 213/14
Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung: Übernahme der Kosten ...
- LG Freiburg, 18.08.2021 - 13 StVK 227/21 Corona
Strafvollzug: Ablehnung der Ausführung zur Beerdigung des Vaters
- OLG Karlsruhe, 02.06.2014 - 1 AK 3/14
Auslieferung zur Strafvollstreckung: Bewilligungsentscheidung zur Auslieferung ...
Querverweise
Auf § 9 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- Beschäftigung und Vergütung
- Entlassungsvorbereitung, Entlassung und Nachsorge
- Vollzugsentwicklung und kriminologische Forschung
- § 101 (Freistellung aus der Haft zur Vorbereitung der Entlassung)