Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 12)   
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§ 9
Vollzugsöffnende Maßnahmen

(1) Gefangenen können mit ihrer Zustimmung vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden, wenn sie für die jeweilige Maßnahme geeignet sind, insbesondere ihre Persönlichkeit ausreichend gefestigt und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.

(2) Als vollzugsöffnende Maßnahme kann insbesondere angeordnet werden, dass Gefangene

1. einer regelmäßigen Beschäftigung außerhalb der Justizvollzugsanstalt unter Aufsicht Vollzugsbediensteter (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) nachgehen dürfen,
2. die Justizvollzugsanstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht Vollzugsbediensteter (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang), gegebenenfalls in Begleitung einer Bezugsperson (Ausgang in Begleitung), verlassen dürfen oder
3. bis zu 21 Kalendertage in einem Vollstreckungsjahr aus der Haft freigestellt werden (Freistellung aus der Haft).

(3) 1Freistellung aus der Haft soll in der Regel erst gewährt werden, wenn sich Gefangene mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben. 2Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene können aus der Haft freigestellt werden, wenn sie sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden haben oder wenn sie in den offenen Vollzug überwiesen oder hierfür geeignet sind.

(4) Durch vollzugsöffnende Maßnahmen wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht unterbrochen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

Rechtsprechung zu § 9 JVollzGB III

6 Entscheidungen zu § 9 JVollzGB III in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 9 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III) 
      Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
        § 10 (Verlassen der Justizvollzugsanstalt aus wichtigem Anlass)
        § 11 (Weisungen und Aufhebung vollzugsöffnender Maßnahmen)
     
      Beschäftigung und Vergütung
        § 45 (Freies Beschäftigungsverhältnis und Selbstbeschäftigung)
        § 49 (Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt)
     
      Entlassungsvorbereitung, Entlassung und Nachsorge
        § 88 (Freistellung aus der Haft für Freigänger)
        § 89 (Entlassungsvorbereitung)
     
      Vollzugsentwicklung und kriminologische Forschung
        § 101 (Freistellung aus der Haft zur Vorbereitung der Entlassung)
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