Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 16 - Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 97 - 106)   
   Unterabschnitt 1 - Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§§ 97 - 103)   

§ 95
Nachgehende Betreuung

Die sozialtherapeutischen Einrichtungen sollen für entlassene und während des Freiheitsentzugs sozialtherapeutisch behandelte Gefangene eine vorübergehende nachgehende Betreuung gewährleisten, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann.

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