Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 1 - Grundsätze (§§ 1 - 3)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Erziehungsziel

Im Vollzug der Jugendstrafe sollen die jungen Gefangenen dazu erzogen werden, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg vom 20.11.2012 (GBl. S. 581), in Kraft getreten am 01.06.2013.

Rechtsprechung zu § 1 JVollzGB IV

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