Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 17 - 26) |
(1) Jungen Gefangenen kann gestattet werden, zu telefonieren.
(2) Im Übrigen gelten für Telefonate die für den Besuch geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 17 Abs. 2 entsprechend. Die Überwachung der Unterhaltung ist den Gesprächspartnern der jungen Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung von der Justizvollzugsanstalt oder den jungen Gefangenen mitzuteilen. Die jungen Gefangenen sind rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht zu unterrichten.
(3) Die Kosten der Telefongespräche tragen die jungen Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Jugendstrafanstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
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