Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 40 - 52)   

§ 41
Unterricht und Weiterbildung

(1) Junge Gefangene erhalten Hauptschul-, Förderschul- und Berufsschulunterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften. An dem Unterricht können auch nicht schulpflichtige junge Gefangene teilnehmen.

(2) Daneben soll nach Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse sowie lebenskundlicher Unterricht, Religionsunterricht oder Ethik und berufsbildender Unterricht auf Einzelgebieten erteilt werden.

(3) Geeigneten jungen Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.

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Literatur im Internet zu § 41 JVollzGB IV

Querverweise

Auf § 41 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB IV
      Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
        § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)
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