Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 9 - Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§§ 46 - 52)   
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Textdarstellung

  

§ 46
Haftkostenbeitrag

(1) Von in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehenden jungen Gefangenen wird ein Haftkostenbeitrag erhoben.

(2) 1Der oder dem jungen Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Jugendstrafanstalten des Landes entspricht. 2Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung der oder des jungen Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.

(3) 1Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch durchschnittlich zum 1. Oktober des vorhergehenden Jahres zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. 2Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. 3Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. 4Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgelds und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden.

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