Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 40 - 52)   

§ 51
Rechtsverordnung

Das Justizministerium wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 44 und 45 im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium die Vergütungsstufen und die Höhe der Vergütung in den einzelnen Vergütungsstufen einschließlich der Gewährung von Zulagen durch Rechtsverordnung zu regeln.

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