Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 9 - Freizeit (§§ 53 - 56)   

§ 53
Allgemeines

(1) Die jungen Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten.

(2) Sie sollen insbesondere an Unterricht, einschließlich Fernunterricht, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, Freizeitgruppen und Gruppengesprächen teilnehmen und ermutigt werden, den verantwortungsvollen Umgang mit neuen Medien zu erlernen und zu praktizieren sowie eine Bücherei zu benutzen.

(3) Jugendgemäße Angebote zur sportlichen Betätigung, insbesondere während des Aufenthalts im Freien sind vorzuhalten, um den jungen Gefangenen eine sportliche Betätigung von mindestens zwei Stunden wöchentlich zu ermöglichen. Die jungen Gefangenen sind zur Teilnahme am Sport zu motivieren und sportpädagogisch anzuleiten.

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Literatur im Internet zu § 53 JVollzGB IV

Querverweise

Auf § 53 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB IV
      Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
        § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)
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