Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 9 - Freizeit (§§ 53 - 56)   

§ 54
Besitz von Gegenständen der Freizeitbeschäftigung

(1) Junge Gefangene dürfen in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung besitzen. Die Angemessenheit des Umfangs kann auch an der in der Jugendstrafanstalt verfügbaren Kapazität für Haftraumkontrollen und am Wert eines Gegenstands ausgerichtet werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands

1. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre,
2. das Erreichen des Erziehungsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt gefährdet würde oder
3. die Überprüfung des Gegenstands auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung mit vertretbarem Aufwand von der Jugendstrafanstalt nicht leistbar ist.

(3) Die Zulassung von bestimmten Gerätetypen, insbesondere der elektronischen Unterhaltungsmedien, durch die Jugendstrafanstalt kann der Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorbehalten sein. Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine Richtlinien für die Gerätebeschaffenheit erlassen. Eine ohne Zustimmung nach Satz 1 erfolgte Zulassung kann zurückgenommen werden.

(4) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

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Literatur im Internet zu § 54 JVollzGB IV

Querverweise

Auf § 54 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB IV
      Freizeit
        § 55 (Hörfunk und Fernsehen)
        § 56 (Zeitungen und Zeitschriften)
     
      Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
        § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)
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