Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 11) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
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(1) 1Junge Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Justizvollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden,
2§ 8 Absatz 1 und 3 bleibt unberührt.
(2) In begründeten Fällen ist das befristete Überlassen junger Gefangener in den Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde zulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
§ 4Aufnahme und Diagnoseverfahren
§ 5Erziehungsplan
§ 6Verlegung, Überstellung und Ausantwortung
§ 7Formen des Jugendstrafvollzugs
§ 8Sozialtherapie
§ 9Vollzugsöffnende Maßnahmen
§ 10Verlassen der Jugendstrafanstalt aus wichtigem Anlass
§ 11Weisungen und Aufhebung vollzugsöffnender Maßnahmen
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Querverweise
Auf § 6 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- § 8 (Sozialtherapie)
- Gesundheitsfürsorge
- § 32 (Krankenhausbehandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen)