Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 12 - Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen (§§ 77 - 82) |
(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
| 1. | die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld, das Sondergeld und des Einkaufs bis zu zwei Monaten, | |
| 2. | die Beschränkung oder der Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu zwei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen, | |
| 3. | die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu zwei Monaten, | |
| 4. | die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen, | |
| 5. | der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge, | |
| 6. | die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Jugendstrafanstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten, | |
| 7. | Arrest bis zu zwei Wochen. |
(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
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Querverweise
Auf § 78 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- JVollzGB IV
- Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- § 80 (Disziplinarbefugnis)