Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 12 - Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen (§§ 77 - 82)   

§ 81
Disziplinarverfahren

(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Die jungen Gefangenen werden gehört. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der oder des jungen Gefangenen wird vermerkt.

(2) Bei schweren Verstößen soll sich die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die bei der Erziehung der oder des jungen Gefangenen mitwirken. Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen junge Gefangene in ärztlicher Behandlung, gegen Schwangere oder stillende Mütter ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen.

(3) Die Entscheidung wird der oder dem jungen Gefangenen von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder im Fall einer Übertragung der Disziplinarbefugnis nach § 80 Abs. 1 Satz 3 von der beauftragten Person mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

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