Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 14 - Beschwerderecht und Rechtsbehelfe (§ 86)   
§ 86
Beschwerderecht und Rechtsbehelfe

(1) Die jungen Gefangenen haben das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

(2) Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Jugendstrafanstalt, so ist zu gewährleisten, dass die jungen Gefangenen sich in sie selbst betreffenden Angelegenheiten an diese wenden können.

(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt. Eingaben, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, die nach Form oder Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen enthalten, brauchen nicht beschieden zu werden. Die jungen Gefangenen sind entsprechend zu unterrichten. Eine Überprüfung des Vorbringens von Amts wegen bleibt unberührt.

(4) § 92 des Jugendgerichtsgesetzes über das gerichtliche Verfahren bleibt unberührt.

Literatur im Internet zu § 86 JVollzGB IV

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