Jugendschutzgesetz
Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 1 - 3) |
(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und Telemedien.
(2) 1Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. 2Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
(3) 1Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. 2Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.
(6) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes | 09.04.2021 | |
01.03.2007 | Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz) | 26.02.2007 |
Rechtsprechung zu § 1 JuSchG
66 Entscheidungen zu § 1 JuSchG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 6 U 83/19
Unterlassungsansprüche eines Versandhändlers gegen ein Logistikunternehmen wegen ...
- BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R
Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2020 - L 3 KA 31/20
Genehmigung einer Entlastungsassistentin zur Betreuung eines Kindes; ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2020 - L 3 KA 31/20
- OLG Stuttgart, 22.02.2018 - 2 W 37/17
Wettbewerbsverstoß: Übersendung von Bildträgern ohne Jugendfreigabe durch ...
- OLG Bamberg, 16.12.2008 - 2 Ss OWi 1325/08
Prüfungspflicht eines Gewerbetreibenden hinsichtlich der Berechtigung der ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 10 U 3232/21
Vom versicherten Arbeitsweg zum unversicherten Abweg
- VG Würzburg, 14.04.2016 - W 3 K 14.438
LaserTag Würzburg: Verbot für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren bestätigt
- VG Gelsenkirchen, 26.02.2020 - 1a K 887/18
Rückkehr anerkannt Schutzberechtigter nach Italien; Vulnerabilität; Familien mit ...
- VG Arnsberg, 15.05.2017 - 8 K 1952/16
Skateanlage ist kein Kinderspielplatz!
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 48/18
Hinreichende Bestimmtheit, Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des ...
Querverweise
Auf § 1 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Allgemeines
- § 2 (Prüfungs- und Nachweispflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 JuSchG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eingehung der Ehe
- Ehefähigkeit
- § 1303 (Ehemündigkeit) (zu § 1 V)