Jugendschutzgesetz
| Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10) |
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
| 1. | an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder | |
| 2. | durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können. |
Literatur im Internet zu § 10 JuSchG
Querverweise
Auf § 10 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- JuSchG
- Ahndung von Verstößen
- § 28 (Bußgeldvorschriften)
- Schlussvorschriften
- § 30 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
- Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG)
- §§ 1 ff (Rauchverbot)
- Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
- §§ 1 ff (Zweckbestimmung)
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