Jugendschutzgesetz
| Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10) |
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
| 1. | an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder | |
| 2. | durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können. |
Rechtsprechung zu § 10 JuSchG
8 Entscheidungen zu § 10 JuSchG in unserer Datenbank:
- LG Koblenz, 13.08.2007 - 4 HKO 120/07
Tabakversand auf Internetbestellung
- VG Neustadt, 07.09.2007 - 4 L 1016/07
Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften - Gastwirt muss schließen
- LSG Hamburg, 04.12.2012 - L 3 R 213/07
- OVG Sachsen, 14.10.2009 - 3 BS 154/07
Sportwetten
- OVG Sachsen, 09.10.2009 - 3 BS 155/07
Sportwetten
- OLG Naumburg, 13.09.2012 - 2 Ss (Bz) 83/12
Anforderungen an die Verwirklichung einer unerlaubten Abgabe von alkoholischen ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2012 - 4 B 29.10
Kein Raucherzimmer für Grundschullehrer
- BVerfG, 21.12.2011 - 1 BvR 2007/10
Gesetzliches Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige
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Querverweise
Auf § 10 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- JuSchG
- Ahndung von Verstößen
- § 28 (Bußgeldvorschriften)
- Schlussvorschriften
- § 30 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
- Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG)
- §§ 1 ff (Rauchverbot)
- Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
- §§ 1 ff (Zweckbestimmung)