Jugendschutzgesetz

   Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10)   

§ 10
Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

Rechtsprechung zu § 10 JuSchG

8 Entscheidungen zu § 10 JuSchG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 10 JuSchG

Querverweise

Auf § 10 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
    JuSchG
      Allgemeines
        § 1 (Begriffsbestimmungen)
        § 3 (Bekanntmachung der Vorschriften)
     
      Ahndung von Verstößen
        § 28 (Bußgeldvorschriften)
     
      Schlussvorschriften
        § 30 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 JuSchG:
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