Jugendschutzgesetz
Abschnitt 3 - Jugendschutz im Bereich der Medien (§§ 10a - 16) |
(1) Zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) 1Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. 2Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1 200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. 3Die oberste Landesbehörde kann
1. | Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und | |
2. | Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen. |
4Anbieter von Telemedien, die Filme und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen
nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.
(5) 1Bildträger, die Auszüge von Filme und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. 2Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. 3Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 4Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes | 09.04.2021 | |
01.07.2008 | Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes | 24.06.2008 |
beeinträchtigende Medien § 11Filmveranstaltungen § 12Bildträger mit Filmen oder Spielen § 13Bildschirm-
spielgeräte § 14Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen § 14aKennzeichnung bei Film- und Spielplattformen § 15Jugendgefährdende Medien § 16Landesrecht
Rechtsprechung zu § 12 JuSchG
21 Entscheidungen zu § 12 JuSchG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 6 U 83/19
Unterlassungsansprüche eines Versandhändlers gegen ein Logistikunternehmen wegen ...
- OLG Stuttgart, 22.02.2018 - 2 W 37/17
Wettbewerbsverstoß: Übersendung von Bildträgern ohne Jugendfreigabe durch ...
- OLG Koblenz, 21.12.2004 - 4 U 748/04
Vertrieb von Bildträgern mit britischer Altersklassifizierung
- VG Mainz, 29.09.2016 - 1 K 710/15
Klage eines Tonträgerunternehmens gegen die Rücknahme einer ...
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-244/06
Dynamic Medien - Freier Warenverkehr - Art. 28 EG und 30 EG - Nationale ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 14.02.2008 - C-244/06
FSK-Altersfreigabekennzeichen und freier Warenverkehr (Art. 28 EG)
- LG Koblenz, 25.04.2006 - 1 HKO 62/05
EuGH-Vorlage zum Verbot des Versandhandels mit Bildträgern
- EuGH, 14.02.2008 - C-244/06
- OLG Frankfurt, 07.08.2014 - 6 U 54/14
Wettbewerbsverstoß durch Versand von jugendgefährdenden Bildträgern
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.05.2003 - 1 StR 70/03
Automatenvideothek als Ladengeschäft im Sinne des § 184 I Nr. 3a StGB
Querverweise
Auf § 12 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Jugendschutz im Bereich der Medien
- § 13 (Bildschirmspielgeräte)
- Ahndung von Verstößen
- § 28 (Bußgeldvorschriften)