Jugendschutzgesetz
Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 1 - 3) |
(1) 1Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. 2Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(2) 1Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
Rechtsprechung zu § 2 JuSchG
18 Entscheidungen zu § 2 JuSchG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 14.06.2022 - 6 U 148/21
Kohlenmonoxid-Vergiftung in Shisha-Bar
- OLG Brandenburg, 17.01.2023 - 6 U 26/22 Corona
Unlauterer Wettbewerb durch im Internet angebotene Corona-Antigen-Schnelltests ...
- OLG Bamberg, 16.12.2008 - 2 Ss OWi 1325/08
Prüfungspflicht eines Gewerbetreibenden hinsichtlich der Berechtigung der ...
- StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13
Spielhallen
- VG Köln, 12.01.2011 - 22 K 3151/08
Aufnahme eines Kataloges mit Büchern, Tonträgern sowie Videos und DVDs in die ...
- VG Freiburg, 31.07.2007 - 6 K 1138/07
Supermarktbetreiber; Zweckveranlasser; Jugendliche; Saufgelage; Öffentlicher ...
- VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 10.599
Auflagen; Glücksspiel; Minderjährigenschutz; Altersverifikation; Einsichtsrechte
- VG Regensburg, 28.01.2010 - RO 5 K 08.2047
Nebenbestimmungen; Auflagen; Minderjährigen- und Jugendschutz; ...
- OLG Naumburg, 13.09.2012 - 2 Ss (Bz) 83/12
Anforderungen an die Verwirklichung einer unerlaubten Abgabe von alkoholischen ...
- BSG, 25.05.1988 - 9a RVi 1/87
Gleichheit - Ausgleichsrente - Kind - Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse
Querverweise
Auf § 2 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Allgemeines
- § 1 (Begriffsbestimmungen)