Jugendschutzgesetz
Abschnitt 4 - Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (§§ 17 - 25) |
(1) Die Bundeszentrale führt die Liste jugendgefährdender Medien nach § 17a Absatz 1.
(2) 1Entscheidungen über die Aufnahme in die Liste oder über Streichungen aus der Liste sind unverzüglich auszuführen. 2Die Liste ist unverzüglich zu korrigieren, wenn Entscheidungen der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
(2a) 1Die Liste jugendgefährdender Medien ist als öffentliche Liste zu führen. 2Würde die Bekanntmachung eines Mediums in der öffentlichen Liste jedoch der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes schaden, so ist dieses Medium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste zu führen. 3Ein solcher Schaden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Bezeichnung des Mediums in der öffentlichen Liste nur in der Weise erfolgen kann, dass durch die Bezeichnung für Kinder und Jugendliche zugleich der unmittelbare Zugang möglich wird.
(3) Wird ein Medium in den öffentlichen Teil der Liste aufgenommen oder aus ihm gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) 1Die Bundeszentrale kann die Liste der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle und den aus Mitteln des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen in geeigneter Form mitteilen, damit der Listeninhalt zum Abgleich von Angeboten in Telemedien mit in die Liste aufgenommenen Medien genutzt werden kann, um Kindern und Jugendlichen möglichst ungefährdeten Zugang zu Angeboten zu ermöglichen und die Bearbeitung von Hinweisen auf jugendgefährdende Inhalte zu vereinfachen. 2Die Mitteilung umfasst einen Hinweis auf Einschätzungen nach § 18 Absatz 6.
(5) 1In Bezug auf die vor Ablauf des 30. April 2021 in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommenen Träger- und Telemedien gelten § 18 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort. 2Die Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bis zum 30. April 2021 bekannt gemacht worden ist, können unter Benennung der Listenteile A oder B in eine gemeinsame Listenstruktur mit der ab diesem Tag zu führenden Liste überführt werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes | 09.04.2021 |
berechtigte Verbände § 21Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien § 22Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien § 23Vereinfachtes Verfahren § 24Führung der Liste jugendgefährdender Medien § 24aVorsorgemaßnahmen § 24bÜberprüfung der Vorsorgemaßnahmen § 24cLeitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle § 24dInländischer Empfangs-
bevollmächtigter § 25Rechtsweg
Rechtsprechung zu § 24 JuSchG
7 Entscheidungen zu § 24 JuSchG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 18.18
Indizierung eines Albums (CD) aus dem Bereich Gangsta-Rap
- BGH, 04.07.1952 - 1 StR 522/51
Einordnung der besonders schweren Fälle von Vergehen zu Verbrechen - Einordnung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2003 - 20 A 5599/98
Indizierung von CDs mit sexuellen Darstellungen als "unsittliche Medien"
- BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04
Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen
- LG Frankfurt/Main, 02.01.2008 - 8 O 143/07
Werbebanner auf jugendschutzwidrigen Websites
- VG Gelsenkirchen, 29.02.2012 - 7 K 943/10
Jugendschutz; Konzert; indizierte Texte; Kunstfreiheit; berechtigtes ...
- OLG Hamburg, 02.04.2008 - 5 U 81/07
Vertrieb indizierter Medien wettbewerbswidrig
Querverweise
Auf § 24 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Jugendschutz im Bereich der Medien
- § 15 (Jugendgefährdende Medien)
- Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
- § 24 (Führung der Liste jugendgefährdender Medien)
- Ahndung von Verstößen
- § 28 (Bußgeldvorschriften)