Jugendschutzgesetz

   Abschnitt 4 - Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (§§ 17 - 25)   

§ 25
Rechtsweg

(1) Für Klagen gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, sowie gegen eine Einstellung des Verfahrens kann die antragstellende Behörde im Verwaltungsrechtsweg Klage erheben.

(3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, zu richten.

(4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vor Erhebung der Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 ist jedoch zunächst eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5 herbeizuführen.

Rechtsprechung zu § 25 JuSchG

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Literatur im Internet zu § 25 JuSchG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 25 JuSchG:
    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
      Gerichtsverfassung
        Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
     
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 68 I 2 (zu § 25 IV 2)
          § 80 II 1 Nr. 3 (zu § 25 IV 1)
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