Jugendschutzgesetz

   Abschnitt 4 - Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (§§ 17 - 25)   
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Textdarstellung

  

§ 25
Rechtsweg

(1) Für Klagen gegen eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, sowie gegen eine Einstellung des Verfahrens kann die antragstellende Behörde im Verwaltungsrechtsweg Klage erheben.

(3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, zu richten.

(4) 1Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 2Vor Erhebung der Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 ist jedoch zunächst eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5 herbeizuführen.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021 (BGBl. I S. 742), in Kraft getreten am 01.05.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.05.2021
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes09.04.2021BGBl. I S. 742

Rechtsprechung zu § 25 JuSchG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 25 JuSchG:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Gerichtsverfassung
        Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
          § 40 [Verwaltungsrechtsweg]
     
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 68 I 2 [Vorverfahren] (zu § 25 IV 2)
          § 80 II 1 Nr. 3 [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] (zu § 25 IV 1)
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