Jugendschutzgesetz

   Abschnitt 5 - Verordnungsermächtigung (§ 26)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 26
Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über den Sitz und das Verfahren der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Führung der Liste jugendgefährdender Medien zu regeln.

Literatur im Internet zu § 26 JuSchG

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 26 JuSchG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht