Jugendschutzgesetz

   Abschnitt 7 - Schlussvorschriften (§§ 29 - 30)   

§ 29
Übergangsvorschriften

Auf die nach bisherigem Recht mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichneten Filmprogramme für Bildträger findet § 18 Abs. 8 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5" die Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" tritt.

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Literatur im Internet zu § 29 JuSchG

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