Jugendschutzgesetz
Abschnitt 7 - Schlussvorschriften (§§ 29 - 30) |
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__paste_bez____paste_norm__ Jugendschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/JuSchG/__paste_norm__.html)
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Beisitzerinnen und Beisitzer der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und ihre Vertreterinnen und Vertreter, die sich am 1. Mai 2021 im Amt befinden, können unabhängig von ihrer bisherigen Mitgliedschaft in der Bundesprüfstelle noch höchstens zweimal als Beisitzerin oder Beisitzer oder als Vertreterin oder Vertreter berufen werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes | 09.04.2021 | |
01.07.2008 | Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes | 24.06.2008 |
§ 29Übergangs-
vorschriften § 29aWeitere Übergangsregelung § 29bBericht und Evaluierung § 30Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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