Jugendschutzgesetz

   Abschnitt 7 - Schlussvorschriften (§§ 29 - 30)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 29a
Weitere Übergangsregelung

Bildträger mit Kennzeichnungen nach § 12 Abs. 1, deren Zeichen den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1, aber nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 entsprechen, dürfen bis zum 31. August 2008 in den Verkehr gebracht werden.

Literatur im Internet zu § 29a JuSchG

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 29a JuSchG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht