Jugendschutzgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 1 - 3) |
(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
(2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen und von Film- und Spielprogrammen dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende nur die in § 14 Abs. 2 genannten Kennzeichnungen verwenden. Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter bei der Weitergabe auf die Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 hinzuweisen. Für Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 gekennzeichnet sind, darf bei der Ankündigung oder Werbung weder auf jugendbeeinträchtigende Inhalte hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder Werbung in jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen.
Rechtsprechung zu § 3 JuSchG
4 Entscheidungen zu § 3 JuSchG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 28.01.1998 - 1 B 5.98
Gewerberecht - Gaststätten, Verfassungsmäßigkeit der §§ § 22 Abs. 2 GastG , ...
- VG Neustadt, 09.03.2009 - 4 L 100/09
Gaststättenrecht; Verwaltungsprozessrecht
- LG Frankfurt/Main, 02.01.2008 - 8 O 143/07
Werbebanner auf jugendschutzwidrigen Websites
- VG Neustadt, 07.09.2007 - 4 L 1016/07
Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften - Gastwirt muss schließen
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