Jugendschutzgesetz
| Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10) |
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
Rechtsprechung zu § 4 JuSchG
16 Entscheidungen zu § 4 JuSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Neustadt, 07.09.2007 - 4 L 1016/07
Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften - Gastwirt muss schließen
- VG Stuttgart, 24.10.2008 - 4 K 3985/08
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Untersagungsauflage im Gaststättenrecht
- VG Neustadt, 09.03.2009 - 4 L 100/09
Gaststättenrecht; Verwaltungsprozessrecht
- LSG Baden-Württemberg, 19.02.2008 - L 11 R 4977/06
Zahlbarmachung von Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Arbeit in einem ...
- BSG, 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R
Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit - ...
- VG Ansbach, 17.01.2012 - AN 4 K 11.01930
Widerruf der Gaststättenerlaubnis; Unzuverlässigkeit (u.a. Steuerschulden); ...
- OLG Koblenz, 01.12.2010 - 9 U 258/10
Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher ...
- VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
Teilweise Verfassungswidrigkeit des sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes
- VG Arnsberg, 18.08.2008 - 14 K 2180/07
Wohnungsprostitution als Störfaktor
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