Jugendschutzgesetz
Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10) |
(1) 1Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. 2Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
Rechtsprechung zu § 4 JuSchG
37 Entscheidungen zu § 4 JuSchG in unserer Datenbank:
- VG Münster, 07.11.2023 - 9 K 2936/22
- VG Münster, 07.11.2023 - 9 K 1044/22
- KG, 08.10.2015 - 13 WF 146/15
Umgangsrecht: Ort des Umgangs zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten ...
- VG Neustadt, 07.09.2007 - 4 L 1016/07
Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften: Gastwirt muss schließen
- VG Oldenburg, 10.01.2018 - 13 B 8506/17
Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen durch Paintball
- VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677
Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen ...
- VG Bayreuth, 11.07.2014 - B 3 S 14.443
Altersgrenzen bei Teilnahmeverboten und Begleitungserfordernissen für einen ...
- BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 8.15
Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz ...
- BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 5.16
Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz ...
- BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 8.16
Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz ...
Querverweise
Auf § 4 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Ahndung von Verstößen
- § 28 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 JuSchG:
- Gaststättengesetz (GastG)
- §§ 1 ff. (Gaststättengewerbe)