Jugendschutzgesetz
| Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10) |
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
Rechtsprechung zu § 7 JuSchG
5 Entscheidungen zu § 7 JuSchG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 08.07.1964 - V C 172.62
- VG Köln, 30.10.2009 - 27 L 1586/09
Ausstellung Körperwelten - "Schwebender Akt" bleibt verboten
- VG Köln, 19.03.2010 - 27 K 6759/09
- VG Köln, 07.10.2003 - 26 K 8973/00
- BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB
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Literatur im Internet zu § 7 JuSchG
- Die Zulässigkeit des Betreibens von Internetcafés nach gewerbe- und jugendschutzrechtlichen Bestimmungen von Dr. Marc Liesching; Jörg Knupfer (Aufsatz)
MMR 2003, 439
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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