Jugendschutzgesetz
Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10) |
1Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. 2Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
Rechtsprechung zu § 7 JuSchG
29 Entscheidungen zu § 7 JuSchG in unserer Datenbank:
- VG München, 07.12.2017 - M 18 S 17.3702
Kein Lasertag-Spiel für unter 14-Jährige - Verbot der Stadt Ingolstadt vorläufig ...
- VG Würzburg, 14.04.2016 - W 3 K 14.438
LaserTag Würzburg: Verbot für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren bestätigt
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 21.07.2016 - 12 ZB 16.1206
Antrag auf Zulassung der Berufung: Altersbeschränkung für Lasertag-Arena
- VGH Bayern, 21.07.2016 - 12 ZB 16.1206
- VG München, 20.03.2019 - M 18 K 17.3701
Rechtswidrigkeit eines Zutrittsverbots für Kinder und Jugendliche zu einer ...
- VG Oldenburg, 10.01.2018 - 13 B 8506/17
Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen durch Paintball
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 19.03.2018 - 7 ME 9/18
Untersagung der Nutzung einer Paintball-Anlage durch Kinder und Jugendliche unter ...
- OVG Niedersachsen, 19.03.2018 - 7 ME 9/18
- VG München, 05.05.2020 - M 18 S 19.5062
Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung von Lasertag-Angeboten für Kindern ...
- VG Würzburg, 09.05.2019 - W 3 K 17.62
Untersagung der Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Lasertag-Arena
- VG Münster, 06.08.2020 - 6 L 506/20
Kinder unter 10 Jahren dürfen nicht beim Paintball zuschauen
- VG Bayreuth, 11.07.2014 - B 3 S 14.443
Altersgrenzen bei Teilnahmeverboten und Begleitungserfordernissen für einen ...
Querverweise
Auf § 7 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Ahndung von Verstößen
- § 28 (Bußgeldvorschriften)