Jugendbildungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Art und Umfang der Förderung (§§ 5 - 14)   
   Unterabschnitt 4 - Sonstige Förderprogramme (§§ 13 - 14)   

§ 13
Ausgleich sozialer Benachteiligung

Das Land kann nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes zum Ausgleich sozialer Benachteiligung besondere Förderungsmittel für Erholungsmaßnahmen bereitstellen.

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