Jugendbildungsgesetz

   Sechster Abschnitt - Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 17 - 20)   

§ 18
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Sozialministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.

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