§ 3
Antragsverfahren

(1) Anträge auf Freistellung sind von der Organisation zu stellen, für welche die Personen nach § 1 Abs. 1 tätig sind.

(2) Die Anträge sind bei der die Freistellung gewährenden Stelle mindestens einen Monat vor Beginn der Freistellung einzureichen.

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22.09.2012

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Literatur im Internet zu § 3 JugendarbG

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