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Verbot der Benachteiligung

Personen, die für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit freigestellt werden, dürfen aus diesem Grund keine Nachteile in ihrem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis entstehen. Dies gilt auch für den Nachweis der Dienstzeit oder der Dauer eines Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses.

Literatur im Internet zu § 4 JugendarbG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 4 JugendarbG:

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