Kommunalabgabengesetz
| Zweiter Teil - Steuern (§§ 9 - 10) |
(1) Die Stadtkreise und die Landkreise erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.
(2) Die Stadtkreise und die Landkreise können eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Der Steuersatz beträgt für Inländer höchstens 15 Prozent, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen. Von der Besteuerung ausgenommen bleibt die Ausübung der Jagd in nicht verpachteten Jagden des Bundes und der Länder sowie die Ausübung der Jagd auf Grundflächen, die nach § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes einem nicht verpachteten Eigenjagdbezirk des Bundes oder eines Landes angegliedert worden sind.
Rechtsprechung zu § 10 KAG
Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BVerwG, Abgabenbescheid "z.Hd." des Wohnungseigentumsverwalters, 25.2.94 (NJW-RR 1995, 73)
(vgl. für Baden-Württemberg § 10 V 3 2. HS KAG), wirksame Adressierung eines Sammelbescheids für alle Wohnungseigentümer (ohne namentliche Nennung) an den vertretungsberechtigten Verwalter, Vertretungsmacht nicht aufgrund von § 27 II WEG, sondern (hier) aufgrund Duldungsvollmacht;
§ 41 VwVfG, Heilung eines Bekanntgabemangels bei nachträglicher tatsächlicher Kenntniserlangung
- VGH, Abwasserbeitrag für Spänecontainer, 14.1.93 (NVwZ-RR 94, 362)
§ 10 KAG, § 43 VwGO, kein Feststellungsinteresse für Klärung einer zukünftigen Beitragspflicht für eine zu erbauende Anlage zum Zwecke der Planungssicherheit des Bauherrn
Literatur im Internet zu § 10 KAG
Querverweise
Auf § 10 KAG verweisen folgende Vorschriften:
- KAG
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
- § 11 (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- § 31 (Vorrang öffentlicher Grundstückslasten)
Rechtsberatung
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