Kommunalabgabengesetz
Dritter Teil - Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren (§§ 11 - 19) |
Erster Abschnitt - Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses (§§ 11 - 12) |
(1) Die Gemeinden können für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss nach § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuches Gebühren erheben.
(2) 1§ 11 Abs. 1, 2 und 3 Satz 4 und Abs. 4 dieses Gesetzes und § 5, § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4, §§ 18 und 19 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend. 2Der Ersatz der Auslagen für besondere Sachverständige kann in jedem Fall besonders verlangt werden.
(3) Werden besondere Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, so sind sie nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu entschädigen.
(4) Für Auskünfte über die Bodenrichtwerte, die im Zusammenhang mit der Bewertung zu Grundsteuerzwecken stehen und für den Steuerschuldner zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten erforderlich sind, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG) vom 04.11.2020 (GBl. S. 974), in Kraft getreten am 14.11.2020.
Rechtsprechung zu § 12 KAG
30 Entscheidungen zu § 12 KAG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 10.06.2022 - 10 K 1659/22
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- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18
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Verjährung der Ansprüche auf Zahlung der Ausgleichsabgabe nach SchwbG § 11
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.1986 - 14 S 315/85
Verjährung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 KAG:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken
- § 45 (Verfahren)