Kommunalabgabengesetz
| Dritter Teil - Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren (§§ 11 - 19) |
| Erster Abschnitt - Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses (§§ 11 - 12) |
(1) Die Gemeinden können für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss nach § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuches Gebühren erheben.
(2) § 11 Abs. 1 bis 3 Satz 4 und Abs. 4 dieses Gesetzes und § 5, § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4, §§ 18 und 19 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend. Der Ersatz der Auslagen für besondere Sachverständige kann in jedem Fall besonders verlangt werden.
(3) Werden besondere Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, so sind sie nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu entschädigen.
Literatur im Internet zu § 12 KAG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 KAG:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken
- § 45 (Verfahren)
Rechtsberatung
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