Kommunalabgabengesetz

   Dritter Teil - Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren (§§ 11 - 19)   
   Zweiter Abschnitt - Benutzungsgebühren (§§ 13 - 19)   

§ 13
Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinden und die Landkreise können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, bilden eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist; § 17 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

(2) An Stelle von Benutzungsgebühren können unabhängig von der weiteren rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses privatrechtliche Entgelte erhoben werden.

(3) Für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren gilt § 27 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 13 KAG

16 Entscheidungen zu § 13 KAG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 13 KAG

Querverweise

Auf § 13 KAG verweisen folgende Vorschriften:
    KAG
      Anschluss- und Erschließungsbeiträge
        Gemeinsame Vorschriften
          § 20 (Beitragserhebung)
     
      Kostenersatz und sonstige Abgaben
        § 42 (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 KAG:
    Straßengesetz (StrG)
      Allgemeine Bestimmungen
        Beleuchtung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen
          § 41 V 2 (Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht) (zu §§ 13 ff)
    Gemeindeordnung (GemO)
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 10 II (Rechtsstellung des Einwohners) (zu §§ 13 ff)
          § 11 (Anschluß- und Benutzungszwang) (zu §§ 13 ff)
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