Kommunalabgabengesetz
| Dritter Teil - Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren (§§ 11 - 19) |
| Zweiter Abschnitt - Benutzungsgebühren (§§ 13 - 19) |
(1) Die Gemeinden und die Landkreise können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, bilden eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist; § 17 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
(2) An Stelle von Benutzungsgebühren können unabhängig von der weiteren rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses privatrechtliche Entgelte erhoben werden.
Literatur im Internet zu § 13 KAG
Querverweise
Auf § 13 KAG verweisen folgende Vorschriften:
- KAG
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Gemeinsame Vorschriften
- § 20 (Beitragserhebung)
- Kostenersatz und sonstige Abgaben
- § 42 (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)
- Straßengesetz (StrG)
- § 41 V 2 (zu §§ 13 ff)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- § 71 S. 3 (Vergütung) (zu §§ 13 ff)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 13 KAG bei

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