Kommunalabgabengesetz
| Dritter Teil - Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren (§§ 11 - 19) |
| Zweiter Abschnitt - Benutzungsgebühren (§§ 13 - 19) |
(1) Die Gemeinden und die Landkreise können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, bilden eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist; § 17 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
(2) An Stelle von Benutzungsgebühren können unabhängig von der weiteren rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses privatrechtliche Entgelte erhoben werden.
(3) Für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren gilt § 27 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 13 KAG
16 Entscheidungen zu § 13 KAG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.03.2012 - V ZB 185/11
Grundbuchrecht - Kommunale Abgaben sind nicht ohne weiteres öffentliche Last
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.2010 - 2 S 2725/09
Wassergebühr; Gebührensatz; Kalkulation; Anzeigepflicht bei Veräußerung eines an ...
- VG Freiburg, 15.09.2010 - 3 K 1921/09
Erhebung einer Grabnutzungsgebühr - Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
- VGH Hessen, 25.02.1986 - 5 TH 1207/85
Funktion und Rechtsnatur des Kurbeitrags; Verfassungsmäßigkeit der ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 138/10
Abwassergebühr; Kalkulation; Gebührenzeitraum; Einrichtung; getrennte ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 136/10
Aufgliederung der Abwasserbeseitigungskosten: notwendig!
- VGH Baden-Württemberg, 31.05.2010 - 2 S 2423/08
Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung bei Übertragung der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 20.06.2008 - 4 K 1144/07
Abfallgebührensatzung der Stadt Freiburg rechtmäßig
- VG Freiburg, 20.06.2008 - 4 K 1144/07
- VG Stuttgart, 20.06.2007 - 2 K 3733/07
Haftung für Müllgebühr bei Wohnungseigentümergemeinschaft
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Querverweise
- KAG
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Gemeinsame Vorschriften
- § 20 (Beitragserhebung)
- Kostenersatz und sonstige Abgaben
- § 42 (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Beleuchtung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen
- § 41 V 2 (Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht) (zu §§ 13 ff)