Kommunalabgabengesetz
| Dritter Teil - Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren (§§ 11 - 19) |
| Zweiter Abschnitt - Benutzungsgebühren (§§ 13 - 19) |
(1) Durch Satzung können zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung bestimmt werden
| 1. | für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer, auch wenn das eingeleitete Abwasser nur dem natürlichen Wasserkreislauf überlassen wird, und | |
| 2. | Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, wenn dadurch die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden. |
(2) Zu den Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 gehören auch Investitionszuschüsse an Dritte für Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung, wenn dadurch die Investitionskosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung vermindert werden. Die Investitionszuschüsse sind entsprechend dem Anlagekapital angemessen zu verzinsen und abzuschreiben.
(3) Die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, bleiben bei den Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 außer Betracht.
Rechtsprechung zu § 17 KAG
5 Entscheidungen zu § 17 KAG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 136/10
Aufgliederung der Abwasserbeseitigungskosten: notwendig!
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06
Befugnis zur Erhebung von Benutzungsgebühren gegenüber Straßenbaulastträgern für ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2007 - 2 S 2921/06
Erhöhter Gebührensatz für die Entsorgung von Fäkalschlamm und Abwasser aus ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.09.2011 - 2 S 1202/10
Abwassergebühr; Starkverschmutzerzuschlag; Gleichbehandlungsgebot
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.1996 - 2 S 1560/93
Kommunalabgabenrecht: Abgabenpflichtigkeit von Altanschlußnehmern
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