Kommunalabgabengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8) |
(1) Die Kommunalabgaben werden auf Grund einer Satzung erhoben. Die Satzung soll insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen.
(2) Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze sind unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass bei Gebühren und Beiträgen, ausgenommen Fremdenverkehrsbeiträge, und bei der Kurtaxe Dritte beauftragt werden können, diese Abgaben zu berechnen, Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden, Abgaben entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für den Abgabenberechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Abgabenberechtigten mitzuteilen. Abgabenberechtigter ist die Körperschaft, der die Abgaben zustehen.
(4) Die Satzung kann auch bestimmen, dass bei Abfall- und Abwassergebühren Dritte, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Sachverhalt stehen, an den die Gebührenpflicht anknüpft, an Stelle der Beteiligten oder neben den Beteiligten verpflichtet sind, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten dem Abgabenberechtigten oder unmittelbar dem von ihm nach Absatz 3 beauftragten Dritten mitzuteilen. Die Gebührenpflichtigen sind über diese Datenerhebung bei Dritten zu unterrichten; das Verfahren ist in der Satzung zu bestimmen. Für die Datenübermittlung, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie erfolgt, dürfen nur angemessene Zusatzkosten erstattet werden.
(5) Als Schuldner von Gebühren für die Benutzung kommunaler Bestattungseinrichtungen können durch Satzung auch die Personen bestimmt werden, denen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes die Bestattungspflicht obliegt.
Rechtsprechung zu § 2 KAG
129 Entscheidungen zu § 2 KAG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2006 - 2 S 2842/04
Einhaltung der Kostendeckungsgrenze
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 10 S 1379/00
Kommunale Satzungsregelung zum "Wie", nicht zum "Ob", von Überlassungspflichten
- VGH Baden-Württemberg, 26.07.2001 - 2 S 3175/98
Abfallrechtliche Überlassungspflicht; Mindestgebühr
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.2001 - 2 S 2043/00
Regelungskompetenz im Abfallrecht)
- VG Freiburg, 20.06.2008 - 4 K 1144/07
Abfallgebührensatzung der Stadt Freiburg rechtmäßig
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 31.05.2010 - 2 S 2423/08
Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung bei Übertragung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.05.2010 - 2 S 2423/08
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.2010 - 2 S 2725/09
Wassergebühr; Gebührensatz; Kalkulation; Anzeigepflicht bei Veräußerung eines an ...
- VG Freiburg, 27.10.2010 - 2 K 1038/10
Kurtaxe: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung einer fehlenden Verpflichtung ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 2 S 1418/11
Kalkulation einer Kurtaxe, Kurtaxefähigkeit einzelner Einrichtungen
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 2 S 1418/11
- OVG Brandenburg, 23.11.2004 - 2 A 269/04
Heranziehung Privater zu Straßenbaumaßnahme der Gemeinde
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Querverweise
- KAG
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Gemeinsame Vorschriften
- § 26 (Ablösung)
- Schlussbestimmungen
- § 49 (Übergangsvorschriften)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Abwasserabgabe
- § 115 II 2 (Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (zu § 9 Abs. 2 und 3 AbwAG))
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Rechtsstellung
- § 4 (Satzungen)
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