Kommunalabgabengesetz

   Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 20 - 28)   
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Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Die Satzung kann bestimmen, dass Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks ist.

(2) Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers der Beitragsschuldner. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.

(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft.

Literatur im Internet zu § 21 KAG

Querverweise

Auf § 21 KAG verweisen folgende Vorschriften:
    KAG
      Anschluss- und Erschließungsbeiträge
        Gemeinsame Vorschriften
          § 27 (Öffentliche Last)
     
      Schlussbestimmungen
        § 49 (Übergangsvorschriften)

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