Kommunalabgabengesetz

   Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 20 - 28)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 22
Eingebrachte Sachen, Rechte, Werk- und Dienstleistungen

Zu den beitragsfähigen Kosten nach §§ 30 und 35 gehören auch der Wert der aus dem Vermögen des Beitragsberechtigten bereitgestellten Sachen und Rechte und der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen. Für den Wert der bereitgestellten Sachen und Rechte ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung maßgebend.

Literatur im Internet zu § 22 KAG

Querverweise

Auf § 22 KAG verweisen folgende Vorschriften:
    KAG
      Kostenersatz und sonstige Abgaben
        § 42 (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)
     
      Schlussbestimmungen
        § 49 (Übergangsvorschriften)

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