Kommunalabgabengesetz

   Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 20 - 28)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 23
Anteil des Beitragsberechtigten

(1) Der Beitragsberechtigte hat mindestens 5 Prozent der beitragsfähigen Kosten nach §§ 30 und 35 selbst zu tragen.

(2) Im Falle einer Erschließung nach §§ 12 oder 124 des Baugesetzbuches ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 23 KAG

Querverweise

Auf § 23 KAG verweisen folgende Vorschriften:
    KAG
      Schlussbestimmungen
        § 49 (Übergangsvorschriften)

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