Kommunalabgabengesetz

   Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 20 - 28)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 24
Grundstücke im Eigentum des Beitragsberechtigten

Bei Grundstücken, die im Eigentum des Beitragsberechtigten stehen oder an denen dem Beitragsberechtigten ein Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentumsrecht zusteht, gilt § 16 entsprechend.

Literatur im Internet zu § 24 KAG

Querverweise

Auf § 24 KAG verweisen folgende Vorschriften:
    KAG
      Kostenersatz und sonstige Abgaben
        § 42 (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)
     
      Schlussbestimmungen
        § 49 (Übergangsvorschriften)

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