Kommunalabgabengesetz
| Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41) |
| Zweiter Abschnitt - Anschlussbeiträge (§§ 29 - 32) |
(1) Zu den beitragsfähigen Kosten gehören
| 1. | die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, | |
| 2. | die Ausbaukosten und | |
| 3. | die angemessene Verzinsung des um Zuweisungen und Zuschüsse Dritter sowie Vorausleistungen gekürzten Anlagekapitals bis zur Inbetriebnahme der Anlage. |
(2) Bei den beitragsfähigen Kosten bleiben die Zuweisungen und Zuschüsse Dritter, die auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallenden Kosten sowie die Kosten für die Herstellung oder Anschaffung von Anlagen, die beim Ausbau erneuert werden, außer Betracht. Für Kapitalzuschüsse gilt § 14 Abs. 3 Satz 5 sinngemäß.
(3) Im Falle einer Erschließung nach §§ 12 oder 124 des Baugesetzbuches gelten die Kosten für öffentliche Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 bei der Ermittlung des Beitragssatzes als Kosten im Sinne von Absatz 1.
Literatur im Internet zu § 30 KAG
Querverweise
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