Kommunalabgabengesetz

   Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41)   
   Zweiter Abschnitt - Anschlussbeiträge (§§ 29 - 32)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 30
Beitragsfähige Kosten

(1) Zu den beitragsfähigen Kosten gehören

1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
2. die Ausbaukosten,
3. die angemessene Verzinsung des um Zuweisungen und Zuschüsse Dritter sowie Vorausleistungen gekürzten Anlagekapitals bis zur Inbetriebnahme der Anlage und
4. die Kosten, die aufgrund der Verpflichtung nach § 44 Absatz 3 Satz 3 des Wassergesetzes entstehen.

(2) 1Bei den beitragsfähigen Kosten bleiben die Zuweisungen und Zuschüsse Dritter, die auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallenden Kosten sowie die Kosten für die Herstellung oder Anschaffung von Anlagen, die beim Ausbau erneuert werden, außer Betracht. 2Für Kapitalzuschüsse gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 sinngemäß.

(3) Im Falle einer Erschließung nach durch städtebaulichen Vertrag nach § 20 Absatz 4 gelten die Kosten für öffentliche Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 bei der Ermittlung des Beitragssatzes als Kosten im Sinne von Absatz 1.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095), in Kraft getreten am 12.12.2020.

Rechtsprechung zu § 30 KAG

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Querverweise

Auf § 30 KAG verweisen folgende Vorschriften:

    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Anschluss- und Erschließungsbeiträge
        Gemeinsame Vorschriften
          § 22 (Eingebrachte Sachen, Rechte, Werk- und Dienstleistungen)
          § 23 (Anteil des Beitragsberechtigten)
     
      Schlussbestimmungen
        § 49 (Übergangsvorschriften)
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