Kommunalabgabengesetz
| Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41) |
| Zweiter Abschnitt - Anschlussbeiträge (§§ 29 - 32) |
(1) Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung (§ 20 Abs. 1) oder den Teil der Einrichtung (§ 29 Abs. 1) angeschlossen werden kann, in den Fällen des § 29 Abs. 2 in dem Zeitpunkt, der in der ortsüblichen Bekanntgabe als Zeitpunkt der technischen Fertigstellung des Ausbaus genannt ist, in den Fällen des § 29 Abs. 3 mit dem Eintritt der Änderung in den Grundstücksverhältnissen, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung. Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1. April 1964 an die Einrichtung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem Anschluss; die Satzung kann jedoch bestimmen, dass die Beitragsschuld mit dem Inkrafttreten der Satzung entsteht, wenn im Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit eine ortsrechtliche Regelung bestanden hat, die für die Einrichtung eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags oder einer einmaligen Gebühr (Anschlussgebühr) vorsah.
Rechtsprechung zu § 32 KAG
3 Entscheidungen zu § 32 KAG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.2012 - 1 S 3072/11
Hinterliegergrundstück: Anschluss- und Benutzungszwang?
- VG Freiburg, 08.07.2008 - 3 K 1512/06
Fehlerhaft Berechnung eines Wasserversorgungs- und Abwasserbeitragsbescheides
- VGH Baden-Württemberg, 22.10.2007 - 2 S 157/07
Abwasserbeitrag für Hinterliegergrundstück
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