Kommunalabgabengesetz
| Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41) |
| Dritter Abschnitt - Erschließungsbeiträge (§§ 33 - 41) |
Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind öffentliche
| 1. | zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen), | |
| 2. | zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege), | |
| 3. | Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen), | |
| 4. | aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege, die nicht zum Anbau, sondern als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege), | |
| 5. | Parkflächen, | |
| 6. | Grünanlagen und Kinderspielplätze und | |
| 7. | Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen). |
Erschließungsbeiträge können nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen.
Hinweis der Redaktion:§§ 33 bis 41 sind am 1.10.2005 in Kraft getreten. Zum Übergangsrecht vgl. § 49 Abs. 7.
Literatur im Internet zu § 33 KAG
Querverweise
Auf § 33 KAG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 33 KAG:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Entschädigung
- § 39 S. 2 (Vertrauensschaden) (zu §§ 33 ff)
Rechtsberatung
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