Kommunalabgabengesetz

   Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41)   
   Dritter Abschnitt - Erschließungsbeiträge (§§ 33 - 41)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 33
Erschließungsanlagen

Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind öffentliche

1. zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen),
2. zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege),
3. Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen),
4. aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege, die nicht zum Anbau, sondern als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),
5. Parkflächen,
6. Grünanlagen und Kinderspielplätze und
7. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen).

Erschließungsbeiträge können nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. 

Hinweis der Redaktion:

§§ 33 bis 41 sind am 1.10.2005 in Kraft getreten. Zum Übergangsrecht vgl. § 49 Abs. 7.

Literatur im Internet zu § 33 KAG

Querverweise

Auf § 33 KAG verweisen folgende Vorschriften:
    KAG
      Anschluss- und Erschließungsbeiträge
        Gemeinsame Vorschriften
          § 20 (Beitragserhebung)
        Erschließungsbeiträge
          § 39 (Erschlossene Grundstücke)
Redaktionelle Querverweise zu § 33 KAG:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Entschädigung
            § 39 S. 2 (Vertrauensschaden) (zu §§ 33 ff)

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