Kommunalabgabengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
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Kleinbeträge

Es kann davon abgesehen werden, Kommunalabgaben zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 5 Euro ist. Dies gilt nicht, wenn die Erstattung beantragt wird.

Literatur im Internet zu § 4 KAG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 4 KAG:

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