Kommunalabgabengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
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Textdarstellung

  

§ 4
Kleinbeträge

1Es kann davon abgesehen werden, Kommunalabgaben zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 5 Euro ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Erstattung beantragt wird.

Rechtsprechung zu § 4 KAG

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